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Eine der künftigen Leistungsfelder von Sydora eG. ist die Haushaltshilfe. Wir sind Zurzeit in der organisatorischen Vorbereitungsphase. Sie sollen aber bereits erfahren, was man über die Haushaltshilfe wissen sollte.
Eine verwandte oder fremde Person erledigt die tägliche Arbeit im Haushalt. Sie übernehmen alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z.B. Kochen, Waschen, Einkauf, oder Kinderbetreuung. Die Kosten können zum Beispiel übernommen werden, wenn sich die allein erziehende Mutter im Krankenhaus befindet und daheim Kinder unter 12 Jahren zu versorgen sind. Es können verschiedene Kostenträger zuständig sein. Die Haushaltshilfe muss beantragt werden. Die Kostenträger stellen entweder eine Haushaltshilfe oder erstatten deren tarifliche bzw. übliche Kosten.
Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, des Jugendamtes oder der Rentenversicherung (Kostenträger) sein. Die Sozialhilfe übernimmt die Leistungen bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten. Die Leistungen orientieren sich nach der Krankenversicherung. Welcher Kostenträger die Leistungen übernimmt, ergibt sich aus der jeweiligen Situation. Die Haushaltshilfe ist mit entsprechenden Antragsformularen der jeweiligen Leistungsträger zu beantragen.
Individuell ist mit der Krankenkasse ist abzuklären, in welchem Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe festgelegt ist.
Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus (Grundsatzurteil des BSG vom 23.11.1995).
Der jeweilige Leistungsträger stellt eine Haushaltshilfe, zum Beispiel wenn:
Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende Person (zum Beispiel der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss.
Ist der Leistungsträger die Rentenversicherung, so sind die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu den ergänzenden Leistungen zur Reha zu erfüllen.
Leben Kinder im Haushalt und wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe abgelehnt und deren Versorgung kann infolge Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht gewährleistet werden, so kann beim Jugendamt ein Antrag auf ambulante Familienpflege gestellt werden.
Vorrangig erbringen die Kostenträger eine Sachleistung, sie stellen die Haushaltskraft. Sie haben Verträge mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen abgeschlossen. Die Haushaltshilfekräfte erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab.
Kann die Erbringung der Sachleistung nicht erfolgen, so werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Hohe, d.h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Haushaltshilfe, von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft übernommen. Dies muss vorher mit dem jeweiligen Leistungsträger abgestimmt und genehmigt werden.
Zu beachten ist, dass es für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, d.h.: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin, Stiefeltern, Stiefkinder oder Stiefenkelkinder keine Kostenerstattung gibt. Allerdings können die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad durch die Kostenträger erstattet werden. Hierzu muss der Verdienstausfall vom Arbeitgeber in einem entsprechenden Formular bestätigt und dem Kostenträger übergeben werden.
In Ausnahmefällen können die zuständigen Kostenträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen.
Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5,- Euro und höchstens 10,- Euro. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich. Naheres unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
(§ 38 SGB V - § 28 SGB VI i.V.m. §§ 44, 54 SGB IX - v 42 SGB VII i.V.m. §§ 44, 54 SGB IX)
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